Kategorie: Unternehmer und Freiberufler
Steuerbegünstigung des Veräußerungsgewinns bei anschließendem Tätigwerden des Veräußerers für den Erwerber
18.03.2009
Im Falle einer Geschäftsveräußerung ist es oftmals Wunsch von Veräußerer oder Erwerber, dass der Veräußerer nach dem Verkauf für den Erwerber tätig wird. Denkbar ist eine Tätigkeit als Berater oder auch als Angestellter. Aus Sicht des Veräußerers ist in diesen Fällen sehr sorgfältig zu prüfen, ob dies nicht eine mögliche steuerliche Begünstigung des Veräußerungsgewinns gefährdet. Der Veräußerungsgewinn kann nur dann steuerlich begünstigt sein, wenn der Veräußerer seine bisher in diesem Betrieb entfaltete gewerbliche Tätigkeit aufgibt.
Nun ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine grundsätzlich begünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis auch dann gegeben, wenn der Veräußerer einer Arztpraxis selbständig oder nicht selbständig im bisherigen örtlichen Wirkungsbereich, aber im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig wird. Diese Grundsätze gelten auch bei der Übertragung eines Gewerbebetriebs, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17.7.2008 (Aktenzeichen X R 40/07) bestätigt hat.
Hinweis:
Der Veräußerer kann also bei dem Erwerber als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter in fremdem Namen und für fremde Rechnung tätig werden. Wichtig ist aber, dass nach außen hin deutlich wird, dass der bisherige Betriebsinhaber nun ausschließlich im Namen und für Rechnung des neuen Betriebsinhabers tätig wird. Unschädlich wäre nach Ansicht des Bundesfinanzhofs im Streitfall auch die Zahlung eines vereinbarten erfolgsabhängigen Honorars, weil dadurch der Gewinn des Erwerbers nur unwesentlich gemindert worden wäre.
Zurück
