Kategorie: GmbH-Gesellschaften und ihre Gesellschafter

Veräußerung entstrickter einbringungsgeborener Anteile

25.03.2009

Die steuerliche Erfassung eines Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH war auch Gegenstand des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 24.6.2008 (Aktenzeichen IX R 58/05, BStBl II 2008, 872). Nach diesem Urteil sind die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 EStG auch dann erfüllt, wenn die Beteiligung die Schwelle zur Wesentlichkeit in dem Fünfjahreszeitraum nur während einer Zeit überschritten hat, in der die Anteile noch den Status als sog. einbringungsgeborene Anteile hatten. Sog. einbringungsgeborene Anteile können entstehen, wenn eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zu Buchwerten, also ohne Aufdeckung der vorhandenen stillen Reserven, in eine andere Kapitalgesellschaft nach den Regeln des Umwandlungsrechts eingebracht werden.

Als steuerpflichtig wird danach auch ein Veräußerungsgewinn erfasst, der auf nach dem Unterschreiten der Wesentlichkeitsgrenze eingetretenen Wertsteigerungen beruht. Dies gilt selbst dann, wenn Grund für den Veräußerungsgewinn ausschließlich solche Wertsteigerungen sind.

Hinweis:

Dieses Urteil verdeutlicht, dass vor einer Anteilsveräußerung die steuerlichen Folgen genau geprüft werden müssen. Diese hängen von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Beteiligungshöhe in den fünf Jahren vor der Veräußerung und auch von der Historie der Anteile, weshalb nachzuverfolgen ist, wie die Anteile seinerzeit entstanden sind.

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