Kategorie: GmbH-Gesellschaften und ihre Gesellschafter
§ 17 EStG erfordert hinsichtlich der Frage der Wesentlichkeit einer Beteiligung eine veranlagungsbezogene Betrachtungsweise
25.03.2009
§ 17 EStG erfasst sowohl Veräußerungsgewinne als auch Veräußerungsverluste aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die im steuerlichen Privatvermögen gehalten werden und die eine bestimmte Beteiligungshöhe (bis 1998: mehr als 25 %; ab 1999: mindestens 10 %; aktuelle Rechtslage: mindestens 1 %) überschreiten. Allerdings setzt die Erfassung der Veräußerungsgewinne lediglich voraus, dass der Gesellschafter auch nur zu irgendeinem Zeitpunkt "wesentlich" im Sinne der Norm beteiligt war. Veräußerungs- bzw. Auflösungsverluste hingegen werden nur berücksichtigt, wenn eine solche "wesentliche" Beteiligung tatsächlich auch "innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre" bestanden hat; insoweit hat der Gesetzgeber die Regelung asymmetrisch zu Lasten der Steuerpflichtigen ausgestaltet.
Zu dieser Problematik hat nun der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29.5.2008 (Aktenzeichen IX R 62/05, BStBl II 2008, 856) entschieden, dass die Frage der Wesentlichkeit einer Beteiligung für die Berücksichtigungsfähigkeit eines Auflösungsverlusts veranlagungszeitraumbezogen zu beurteilen ist.
Im Streitfall hatte sich ein Steuerpflichtiger im Zuge der Gründung einer GmbH in 1996 mit genau 25 % an deren Stammkapital beteiligt und der GmbH zugleich ein Darlehen gewährt. Nach der Insolvenz der GmbH im Jahr 2000 (Streitjahr) machte er seine Verluste als Verluste im Sinne des § 17 EStG geltend, das Finanzamt erkannte als solchen allerdings nur das Stammkapital an. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Steuerpflichtige bis zur Löschung der GmbH nicht in jedem Veranlagungszeitraum der letzten fünf Jahre wesentlich an der GmbH beteiligt gewesen war, weil die Höhe der jeweils relevanten Beteiligung gerade veranlagungszeitraumbezogen zu beurteilen sei. Somit sei der Steuerpflichtige bis zum 31.12.1998 nur zu 25 % und damit eben nicht wesentlich beteiligt gewesen, da in diesem Zeitraum eine wesentliche Beteiligung nur bei einer Beteiligungsquote von über 25 % bestanden hat.
Der Bundesfinanzhof folgt der Auffassung der Finanzverwaltung und stellt fest, dass bei veranlagungszeitraumbezogener Betrachtung eine wesentliche Beteiligung erst ab 1999 (nach Absenkung der gesetzlich genannten Grenze auf mindestens 10 %) existiert habe. Danach seien die Voraussetzungen des § 17 EStG im Streitfall nicht erfüllt; der Auflösungsverlust ist somit steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Hinweis:
Sollen Verluste nach § 17 EStG berücksichtigt werden (wobei dieser Regelungskreis auch weiter in Zeiten der sog. Abgeltungsteuer gilt), so sind die genannten Voraussetzungen sorgfältig zu prüfen; ggf. ist der Zeitpunkt der Verlustrealisierung zu verzögern.
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