Kategorie: Arbeitnehmer
Umrechnung von Arbeitslohn in fremder Währung
15.06.2010
Die Kläger hatten ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und waren in der Schweiz als Arbeitnehmer tätig und bezogen damit Arbeitslohn, welcher in Schweizer Franken bemessen war. Streitig war, nach welchem Wechselkurs Arbeitslohn, der in fremder Währung vereinnahmt wurde, in Euro umzurechnen ist.
Hierzu hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 3.12.2009 (Aktenzeichen VI R 4/08) entschieden, dass Einkünfte in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung als Einnahmen in Geld zu besteuern sind. Umrechnungsmaßstab ist dabei - soweit vorhanden - der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank. Lohnzahlungen sind bei Zufluss des Arbeitslohns anhand der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse umzurechnen.
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