Steuerbescheide mit Erstattungszinsen offen halten

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) empfiehlt, gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen mit einem Einspruch vorzugehen.

Hintergrund:
Der Fiskus verzinst Steuererstattungen, wenn der Bescheid später als 15 Monate nach Ende des Veranlagungszeitraums erlassen wird (für 2010 also mit Ablauf des 31.3.2012). Nach Ansicht der Finanzverwaltung unterliegen diese Zinsen der Abgeltungsteuer von 25% plus Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuern.

Hierzu wird weiter ausgeführt:
Zwar hatt der BFH im vergangenen Jahr zum Vorteil der Steuerpflichtigen entschieden, dass Erstattungszinsen in keinem Fall steuerbar seien. Der Gesetzgeber hat daraufhin eilig mit einem "Nichtanwendungsgesetz" reagiert, dass die Steuerpflicht doch wieder "klarstellen" soll (JStG 2010, § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG n.F.). Unter den Finanzgerichten in Deutschland herrscht nun Uneinigkeit, ob diese "Reparatur" gelungen ist, zuletzt zweifelte das Finanzgericht Münster (Az. 2 V 913/11). Ferner äußern Kritiker verfassungsrechtliche Zweifel, weil das Gesetz sogar rückwirkend in Kraft trat. Angesichts dieser verwirrenden Rechtslage sollten Bürger und Unternehmen ihre Steuerbescheide bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs mit einem Rechtsbehelt "offen" halten. Anderenfalls ist eine nachträgliche Korrektur nicht mehr möglich.