Private Pkw-Nutzung: Firmenwagen in Grundausstattung als Steuersparidee?
Nachträglich eingebaute Sonderausstattung ist neuerdings nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der 1%-Regelung einzubeziehen. Vermehrt stellen sich Arbeitgeber und Mitarbeiter bei der Neuanschaffung von Firmenfahrzeugen deshalb die Frage, ob es Sinn macht, den Wagen zunächst nur in der Grundausstattung zu bestellen.
Hintergrund ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs, das inzwichen im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit allgemein anwendbar ist.
Danach ist der nachträgliche Einbau von Sonderausstattungen - im Urteil eine Flüssiggasanlage - nicht in die Bemessungsgrundlage der 1%-Regelung einzubeziehen. Die Richter vertreten die Auffassung, die Bemessungsgrundlage der 1%-Regelung sei stets bezogen auf den Zeitpunkt der Erstzulassung zu ermitteln.
Die Bestellung eines Firmenwagens in einfacher Ausstattung und der nachträgliche Einbau von Sonderausstattungen ist demnach aus steuerlicher Sicht sinnvoll. Die Sonderausstattung bleibt in diesen Fällen bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils außer vor. Gleiches gilt für die Sozialversicherung, die sich insoweit der steuerlichen Behandlung anschließt. Dabei gibt es weder eine Zeitspanne, die nach der Erstzulassung abgewartet werden muss, noch eine Kostenobergrenze. Theoretisch ist damit eine Umrüstung vom Basismodell zur Vollausstattung möglich.
Allerdings stößt die Gestaltungsidee an praktische Grenzen. Viele Ausstattungsmerkmale sind nicht oder nur mit großem Aufwand nachträglich einbaufähig, wie z.B. eine Klimaanlage. Die Möglichkeiten beschränken sich regelmäßig auf den jeweiligen Zubehörkatalog. Die dort veranschlagten Preise liegen jedoch oftmals deutlich über dem Werkseinbau.
In Betracht kommen vor allem Felgen und Räder sowie elektronische Komponenten wie Autotelefon, Alarmanalge und (portables) Navigationssystem. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei der 1%-Regelung der Wert
- eines Autotelefons einschl. Freisprecheinrichtung sowie
- eines weiteren Satzes Reifen einschli. Felgen
ohnehin außer Ansatz bleiben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie ab Werk bestellt oder nachträglich eingebaut werden.
Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode spielen der Listenpreis und damit auch das neue Urteil keine Rolle, weil es auf die für das Fahrzeug entstehenden Kosten ankommt, zu denen auch nachträgliche Anschaffungskosten gehören.
