Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (BFH)
Der BFH hat entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses (hier Klage gegen die Krankenkasse) unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche belastungen berücksichtigt werden können (BFH-Urteil vom 12.5.2011 - VI R 42/10; veröffentlicht am 13.7.2011, Änderung der bisherigen Rechtsprechung).
Nach § 33 Abs. 1 EStG können außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Außergewöhnliche Belastungen sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstand entstehenden Kosten hinausgehen. Kosten eines Zivilprozesses konnten nach der Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Nach der neuen Rechtsprechung können Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig entstanden sind. Davon ist auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg ist.
