Warengutscheine an Arbeitnehmer

Warengutscheine sind bis zu 44,- € pro Monat lohnsteuerfrei.

Die Finanzverwaltung ließ bisher die Behandlung von Warengutscheinen als Sachbezug aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Danach musste die Ware genau bezeichnet werden (z.B. "30 Liter Benzin") und es durfte kein genauer (Höchst-)Betrag angegeben sein (z.B. "im Wert von 44,- €").

Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof jetzt in drei Urteilen widersprochen. Nach der neuen Rechtsprechung ist ein Warengutschein als Sachbezug anzusehen, wenn bei Einlösung des Gutscheins ausschließlich eine Ware beansprucht werden kann (z.B. ein Gutschein für ein Buch), d.h., dass die Auszahlung von Bargeld ausgeschlossen ist. Die Angabe eines Höchstbetrags ist zulässig (z.B. "Tankgutschein über 44,- €").

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegt auch dann ein Sachbezug vor, wenn der Arbeitgeber eine Geldzahlung an seinen Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Betrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden (z.B. eine Tankkarte).

Nach der neuen Rechtsprechung ist auch ein Geschenkgutschein (z.B. von einer Buchhandlung über Bücher im Wert von 40,- €), der dem Arbeitnehmer z.B. zu seinem Geburtstag überreicht wird, als Sachbezug zu behandeln; der Geschenkgutschein unterliegt dann als Aufmerksamkeit (vgl. R 19.6 LStR) nicht der Lohnsteuer. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf diese Rechtsprechung reagieren wird.