Verluste aus der Aufgabe oder Veräußerung von GmbH-Anteilen

Bei der Aufgabe oder Veräußerung von GmbH-Anteilen, bei welcher der Anteilseigner zumindest 1% an dem Kapital der Gesellschaft beteiligt war, sind zur Vermeidung einer Doppelversteuerung lediglich 60% des Veräußerungspreises einkommensteuerpflichtig.

Nach dem Einkommensteuergesetz sind dann andererseits zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns auch nur 60% der ursprünglichen Anschaffungskosten von dem anteiligen Veräußerungspreis abzuziehen. Diese korrespondierende Regelung des lediglich anteiligen Abzuges der Anschaffungskosten ist zwar als steuersystemwidrig zu bezeichnen, denn sie reduziert erheblich das Ergebnis der eigentlich gewollten Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Indessen haben sich die Steuerbürger mit dieser Gesetzesregelung, welche unseres Erachtens aus Gründen der Gegenfinanzierung erfolgte, abzufinden.

Eine andere, wesentlich günstigere Situation entsteht nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 25.6.2009, IX R 42/08 dann, wenn GmbH-Geschäftsanteile (bei einer Mindestbeteiligung von 1% am Kapital der Gesellschaft) ohne eine Gegenleistung aufgegeben werden oder ohne eine Gegenleistung "veräußert" werden. So z.B. im Falle des Verlustes eines entsprechenden Geschäftsanteils infolge Insolvenz der Gesellschaft. Es muss zusätzlich hinzukommen, dass in der Vergangenheit seitens der Gesellschaft auch keine Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter erfolgte. Dabei reicht es unseres Erachtens aufgrund von abgelaufenen unterschiedlichen Besteuerungssystemen aus, wenn innerhalb der Jahre 2002 bis 2008 keine Gewinnausschüttungen erfolgten.

Wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, kann der Gesellschafter nach dem vorgenannten Urteil des BFH vom 25.6.2009 nicht nur 60% der verlorenen Anschaffungskosten für den GmbH-Geschäftsanteil steuerlich geltend machen, sondern darüber hinaus auch die ansonsten nicht abzugsfähigen 40%. Diese Rechtslage sollte in allen offenen Steuerveranlagungsfällen und auch in Gestaltungssachverhalten zu Gunsten des - ehemaligen - Gesellschafters berücksichtigt werden.